Die gegnerische Versicherung empfiehlt fast immer: Ein Kostenvoranschlag reicht. Ob das in Ihrem Interesse ist, erklärt HelloCrash Frankfurt.
Ein Kostenvoranschlag reicht – sagt die Versicherung. Stimmt das wirklich?
Die gegnerische Versicherung meldet sich nach einem Unfall schnell – und oft mit einem vermeintlich freundlichen Angebot: „Wir schicken Ihnen unseren Prüfer vorbei“ oder „Ein Kostenvoranschlag genügt bei so einem kleinen Schaden.“ Viele Unfallgeschädigte stimmen zu, ohne zu wissen, was sie damit aufgeben.
Ob Kostenvoranschlag oder Gutachten die richtige Wahl ist, hängt von Ihrem konkreten Schaden ab – und von einer rechtlichen Grenze, die in Deutschland keine feste Zahl kennt: der Bagatellschadengrenze. Was dahintersteckt und wie Sie Ihre vollen Ansprüche durchsetzen, erklären wir hier.
Der Begriff „Bagatellschadengrenze“ klingt nach einer klaren Regel – ist es aber nicht. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Grenze, ab der Sie zwingend ein Gutachten benötigen. Stattdessen hat sich in der Rechtsprechung ein Richtwert entwickelt.
Gerichte betrachten einen Schaden bis circa 700 bis 750 Euro als „Bagatelle“, bei dem ein einfacher Kostenvoranschlag als Schadensnachweis ausreichen kann. Liegt der Schaden darüber, gilt ein unabhängiges Gutachten als verhältnismäßig – und die Kosten dafür muss die Versicherung des Verursachers tragen.
Wichtig: Die 750-Euro-Grenze ist ein Orientierungswert aus der Rechtsprechung, kein Gesetz. Viele Gerichte entscheiden individuell. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vor der Entscheidung einen unabhängigen Sachverständigen – das kostet Sie nichts.
Genau hier liegt der Haken: Ohne Gutachten schätzt meist die Werkstatt per Kostenvoranschlag den Schaden – oder der Prüfer der gegnerischen Versicherung. Beide haben ein Interesse daran, den Schaden möglichst niedrig anzusetzen. Ein unabhängiger Sachverständiger hat dieses Interesse nicht.
Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt listet die sichtbaren Reparaturkosten auf. Das ist oft alles – aber bei Weitem nicht alles, worauf Sie nach einem Unfall Anspruch haben.
Ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten erfasst sämtliche Schadenspositionen:
Wer sich mit einem Kostenvoranschlag begnügt, verzichtet häufig ohne es zu wissen auf hunderte bis tausende Euro an berechtigten Ansprüchen.
Versicherungen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, Schaden möglichst günstig zu regulieren. Der Satz „Das reicht doch auch mit einem Kostenvoranschlag“ ist kein freundlicher Rat – er ist eine Strategie.
Kurzum: Der Hinweis auf den „kleinen Schaden“ dient in den meisten Fällen dazu, Sie von einem Gutachten abzuhalten. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern.
Als Faustregel gilt: Wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug voraussichtlich mehr als 700 bis 750 Euro beträgt, haben Sie ein berechtigtes Interesse an einem unabhängigen Gutachten. Die Kosten dafür sind dann erstattungsfähig.
Darüber hinaus empfehlen wir ein Gutachten immer dann, wenn:
Bei wirklich kleinen Schäden – einem Kratzer im Lack ohne Strukturschäden unter ca. 500 Euro – kann ein Kostenvoranschlag genügen. Im Zweifelsfall: kurz bei uns anfragen. Die erste Einschätzung kostet Sie nichts.
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Egal ob der Unfall auf der A3 bei Darmstadt, am Frankfurter Kreuz, in der Innenstadt oder auf einer Landstraße im Taunus passiert ist – als Unfallgeschädigter gelten immer dieselben Rechte:
Als unabhängige KFZ-Sachverständige im Rhein-Main-Gebiet kennen wir die regionalen Gepflogenheiten, die lokalen Versicherungsvertreter und wissen, welche Argumentationen in der Region erfahrungsgemäß funktionieren. Das kommt unseren Kunden direkt zugute.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Grenze. In der Rechtsprechung hat sich ein Richtwert von ca. 700-750 Euro eingespielt. Liegt der Schaden darüber, ist ein Gutachten verhältnismäßig und die Kosten sind erstattungsfähig.
Nein. Als Geschädigter haben Sie das Recht auf freie Sachverständigenauswahl (gem. 249 BGB). Die gegnerische Versicherung hat kein Mitspracherecht bei der Wahl des Gutachters.
Bei Fremdverschulden: nichts. Die Kosten trägt vollständig die Versicherung des Unfallverursachers. Kontaktieren Sie uns vor der Beauftragung einer Werkstatt, damit keine Fristen versäumt werden.
Ab einem voraussichtlichen Schaden von ca. 700-750 Euro ja. Darunter kann ein Kostenvoranschlag genügen. Im Zweifelsfall: kostenlos anfragen. Wir schätzen den Schaden kurz ein, bevor Sie sich entscheiden.
Das kann sie nicht einfach. Die Erstattungspflicht für Gutachtenkosten ist höchstrichterlich anerkannt (BGH-Rechtsprechung). Wir kennen diese Fälle und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Das ist eingeschränkt möglich, aber wir empfehlen: vor der Reparatur. Nach der Reparatur sind viele Schäden nicht mehr nachweisbar. Rufen Sie uns direkt nach dem Unfall an.